Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist eine gesetzliche Erbfolge festgelegt. Diese setzt ein, wenn der Verstorbene kein rechtsgültiges Testament verfasst hat. Die gesetzliche Erbfolge legt die Erben aus den Reihen der nächsten Verwandten des Verstorbenen fest. Ihnen steht ungeachtet der testamentarisch festgelegten Verfügung ein Pflichtteil des Erbes zu.
Hierbei sind:
- Erben erster Ordnung: Ehepartner und Nachfahren des Verstorbenen, also Kinder, einschließlich der nichtehelichen und adoptierten Kinder, Enkel und Urenkel.
- Erben zweiter Ordnung: Eltern des Verstorbenen und ihre Kinder, also Geschwister, Neffen und Nichten. Verwandte der zweiten Ordnung sind nur erbberechtigt, wenn kein Verwandter der ersten Ordnung existiert.
- Erben dritter Ordnung: Großeltern und deren Kinder, also Tante, Onkel, Cousin, Cousine.
- Erben vierter Ordnung: Urgroßeltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge.
Adoptivkinder sind eigenen Kindern gleichgestellt. Stiefkinder und Pflegekinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben, nicht eheliche Kinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt. Angehörige, die den Verstorbenen gepflegt haben, werden nach der Erbrechtsreform aus dem Jahr 2010 höher am Erbe beteiligt.
Es ist sinnvoll, sich frühzeitig über die gesetzlichen Steuerfreibeträge zu erkundigen. Durch eine Schenkung können Sie eventuell unnötig hohe Erbschaftssteuern vermeiden.
Wenn die gesetzliche Erbfolge für Sie nicht ausreicht, sollten Sie ein Testament verfassen. Jede volljährige Person im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte ist dazu berechtigt. Das Schriftstück muss vom ersten bis zum letzten Buchstaben eigenhändig und handschriftlich verfasst sein und mit vollem Namenszug, Datums- und Ortsangabe versehen werden. Grundsätzlich empfiehlt sich eine notarielle Beratung.
Das sogenannte Berliner Testament setzt Eheleute als gegenseitige Alleinerben ein. Die Kinder werden erst berücksichtigt, wenn beide Elternteile verstorben sind. Bei einem größeren Vermögen kann dies zu steuerlichen Mehrbelastungen der Erben führen.
Wichtig ist, dass ein gemeinschaftliches Testament, z. B. von Eheleuten, nur gemeinschaftlich geändert werden kann. Dies ist nach dem Tod eines Ehepartners nicht mehr möglich. Alle Betroffenen sollten über die Existenz und den Verbleib des Testamentes rechtzeitig unterrichtet werden.
Wir empfehlen, bei allen juristischen Fragen professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen:
www.wingertundkollegen.de
www.nkv-notare.de
Weitere Informationen zum Erbrecht finden Sie auch in der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz.