Hat die oder der Verstorbene eine formgerechte Willenserklärung über die gewünschte Form der Bestattung hinterlassen, so sollten sich die Angehörigen daran halten. Ansonsten wird davon ausgegangen, dass die Hinterbliebenen die Art und Weise der Bestattung im Sinne der oder des Verstorbenen regeln.
Hierbei ist die Reihenfolge der Hinterbliebenen als Entscheidungsberechtigte vom Gesetzgeber festgelegt:
- Ehegatte
- Kinder
- Enkelkinder
- nähere und weitere Verwandte, Verlobte, Lebenspartner
Die Willenserklärung über die gewünschte Form der Bestattung sollte nicht im Testament niedergeschrieben werden, da die Testamentsvollstreckung immer erst nach der Bestattung erfolgt.
Als Angehöriger, der die Entscheidung treffen muss, sollten Sie berücksichtigen, wer das Grab regelmäßig besuchen möchte und die spätere Grabpflege übernehmen kann.
Zunächst geht es um die Wahl zwischen einer Erd- und einer Feuerbestattung.
So unterschiedlich die Vorstellungen des Einzelnen über die Ausrichtung und den Umfang einer Bestattung sind, so vielfältig sind auch die Möglichkeiten, die es heute für eine individuelle Bestattung gibt.
Eine Bestattung soll das Wesen des oder der Verstorbenen unterstreichen, also die Vorlieben oder Lebenshaltung widerspiegeln. Hierzu erlaubt die moderne Bestattungskultur auch die Nutzung neuer Bestattungsformen.
Noch immer am weitesten verbreitet ist die traditionelle Erdbestattung im Sarg. Es kann grundsätzlich zwischen einem Wahlgrab und einem Reihengrab entschieden werden. Beim Wahlgrab können Lage und Größe je nach Friedhofssatzung bestimmt werden. Beim Reihengrab ist dies nicht möglich.
Der Erwerb des Nutzungsrechtes an einer oder mehreren Wahlgrabstätten ist auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt, kann jedoch verlängert werden.
In der Regel muss das Nutzungsrecht schon dann verlängert werden, wenn in einer mehrstelligen Grabstätte eine weitere Bestattung erfolgt. Erforderlich ist dann die Nachzahlung der Gebühr für alle Grabstätten der jeweiligen Grabeinheit (zwei oder mehr Stellen) auf die gesetzliche Ruhefrist des Friedhofes. Diese kann bei den Friedhöfen je nach den Bodenverhältnissen unterschiedlich sein (bis zu 30 Jahren). Die Erdbestattung bedarf keiner besonderen Willenserklärung.
Unter Feuerbestattung versteht man die Einäscherung eines Verstorbenen in einem Sarg und die spätere Beisetzung der Aschereste in einer Urne. Für die Feuerbestattung ist eine besondere Vereinbarung notwendig: Entweder hat die oder der Verstorbene eine handschriftliche Willensbekundung mit dem entsprechenden Inhalt hinterlassen oder aber die Angehörigen geben eine sinngemäße Erklärung ab. Hierbei sollte der zweite Verwandtschaftsgrad von oben bzw. unten nicht überschritten werden! (Ehegatten füreinander, Kinder für Eltern, Großeltern und umgekehrt). Bei weitergehenden Verwandtschaftsgraden kann das zuständige Krematorium die Feuerbestattung verweigern.
Alleinstehende Verstorbene dürfen nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne eigene schriftliche Willenserklärung nicht eingeäschert werden. Entsprechende Formulare können Sie bei uns anfordern.
Für die Urnenbeisetzung selbst gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Erdbestattung. Die christlichen Kirchen erkennen beide Bestattungsarten an.
Bei einer Seebestattung wird eine wasserlösliche Urne nach der Einäscherung außerhalb der Dreimeilenzone dem Meer übergeben. Die Angehörigen erhalten eine Seekarte mit den genauen Angaben. Eine Trauerfeier im kleinen Rahmen an Bord des Schiffes ist möglich. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Feuerbestattung.
Weiterhin muss eine besondere Beziehung der oder des Verstorbenen zur See nachgewiesen werden. Wir sind Ihnen gerne bei der Formulierung eines solchen Textes sowie bei der Beschaffung der notwendigen behördlichen Genehmigungen behilflich.
In sogenannten Friedwäldern oder Ruheforsten werden Urnen im Wurzelbereich eines Baumes beigesetzt. Der natürliche Waldcharakter sollte erhalten bleiben, hierbei entfällt eine Grabpflege. Es ist möglich, ein Namensschild des Verstorbenen am jeweiligen Baum anzubringen. Eine weitere Form der Naturbestattung ist die Almwiesenbestattung. Hierbei wird entweder die Urne in einer Wiese beigesetzt oder aber die Asche frei auf der Almwiese verstreut. Da in Deutschland Bestattungspflicht besteht, findet diese Bestattungsvariante zurzeit hauptsächlich in den Schweizer Bergen statt.
www.friedwald.de
www.bestattungswald-kaiserstuhl.de
www.naturbestattungen.de
Die anonyme Bestattung ist eine Feuerbestattung mit Urnenbeisetzung auf einem Gemeinschaftsfeld ohne Kennzeichnung der persönlichen Angaben. Zeitpunkt und Ort der Beisetzung werden vom Friedhofsamt bestimmt und den Angehörigen mitgeteilt.
In unserer Region gibt es auch die Beisetzungsmöglichkeit für Urnen in sogenannten Nischen (auch als Kolumbarien bekannt). Diese zumeist oberirdischen Bauwerke gehen auf eine altrömische Tradition zurück. Sie können bis zu vier Urnen aufnehmen, die Grabstätte kann namentlich gekennzeichnet werden. Wer sich für eine Luftbestattung vom Fesselballon aus interessiert, kann sich ebenfalls gerne an uns wenden.
www.luftbestattungen-rastatt.de
Über weitere ungewöhnliche Bestattungsformen informieren wir Sie gerne auf Wunsch und Nachfrage.